Das
LG Coburg (Urteil vom 11.4.2004, Az: 23 O 596/05; veröffentlicht
in der juristischen Datenbank des ADAC ADAJUR) gab somit einem Kläger
Recht, der das Geld, das er für einen gebrauchten Porsche 911 S
Coupé gezahlt hatte, zurückforderte. Beim Kauf wurde eine geringe
Fahrleistung von 42 000 Kilometern angegeben. Nach knapp 1000
Kilometern Fahrt musste der Betroffene sein Fahrzeug mit einem
kapitalen Motorschaden in die Werkstatt bringen. Dort erkannten die
Mechaniker, dass das Auto eine erheblich höhere
Kilometerlaufleistung hatte. Vor Gericht stellte ein Kfz-Sachverständiger
dann sogar fest, dass der Porsche weit mehr als 100 000
Kilometer hinter sich gebracht hatte. Für den Händler wären nach
Ansicht des Gerichts die Angaben des Vorbesitzers überprüfbar
gewesen.